Hinweise zum Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
Im Rahmen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes 1 sind ab dem Jahr 2010 besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten für Geschäftsbeziehungen zu Staaten eingeführt worden, die nicht zum Auskunftsaustausch in Steuersachen gemäß OECD-Standard (Art. 26 Musterabkommen) bereit sind.2 Für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen oder Personen in diesen Staaten müssen danach insbesondere folgende Aufzeichnungen zeitnah erstellt und auf Anforderung vorgelegt werden:3
- Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen
- Verträge und Vereinbarungen
- genutzte Wirtschaftsgüter (auch immaterielle wie Nutzungsrechte und Patente)
- gewählte Geschäftsstrategien
- falls der Geschäftspartner eine Gesellschaft ist: alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar Anteilseigner der Gesellschaft sind.
Die besonderen Aufzeichnungspflichten kommen grundsätzlich dann in Betracht, wenn die Summe der Entgelte für Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsbeziehung zu einer Person im Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 Euro übersteigt. Liegen Geschäftsbeziehungen zu Partnern in nicht kooperierenden Staaten vor, die über dieser Größenordnung liegen, und werden die besonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, dürfen Aufwendungen, die damit im Zusammenhang stehen, den Gewinn nicht mindern. Versagt wird dann der Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben, aber z. B. auch die Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen bei Kapitalgesellschaften (§ 8b KStG).
Bei Geschäftsbeziehungen zu Banken, Finanzinstituten o. Ä. in betroffenen Staaten hat der inländische Kapitalanleger etc. die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben "an Eides statt" zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, Auskunftsansprüche gegenüber den Kreditinstituten geltend zu machen. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht können die steuerpflichtigen (Kapital-) Einkünfte höher als die erklärten geschätzt werden.4
Durch dieses Gesetz ist auch eine neue Vorschrift zur Aufbewahrung von Belegen im Zusammenhang mit privaten Einkünften (z. B. Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) ab 2010 eingeführt worden. 5 Danach müssen Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre lang aufbewahrt werden, wenn die Summe dieser (positiven) Einkünfte mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr beträgt; bei Ehegatten gilt diese Grenze für jeden Ehegatten. Die Aufbewahrungspflicht ist vom Beginn des Kalenderjahrs an zu erfüllen, das auf das Jahr folgt, in dem die Summe dieser Einkünfte mehr als 500.000 Euro beträgt. Wird diese Grenze in 2009 überschritten, ist die Vorschrift erstmals bereits in 2010 anzuwenden.6 Die Aufbewahrungspflicht endet mit Ablauf des fünften aufeinander folgenden Kalenderjahrs, in dem die Einkunftsgrenze nicht (mehr) überschritten wird. Grundsätzlich ist künftig - wie bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern – auch bei diesem Personenkreis eine Außenprüfung durch das Finanzamt zulässig. 7
Bitte sprechen Sie im konkreten Fall Ihren Steuerberater an.
1 Siehe BStBl 2009 I S.826
2 Betroffen sind insbesondere einige Länder in Europa und weltweit, die zwar die OECD-Standards akzeptiert, aber derzeit noch nicht umgesetzt haben.
3 Siehe §§ 1 ff. Steuerhinterziehungsbekämpfungs-Verordnung (SteuerHBekV); Bundesrats-Drucksache 681/09.
4 § 90 Abs. 2 Satz 3, § 162 Abs. 2 Satz 3 Abgabenordnung n. F.
5 § 147a Abgabenordnung n. F.
6 § 5 SteuerHBekV.
7 § 193 Abs. 1 Abgabenordnung n. F.